Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen ab dem 01.01.2023 elektronisch abgerufen werden.
Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:
– privat versicherte Beschäftigte
– AU-Bescheinigungen
– sonstige AU-Bescheinigungen (siehe angehängte PDF-Datei)
Weitere Informationen erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.