Steueränderungen 2024

Arbeitnehmer-Sparzulage: Einkommensgrenze wird angehoben

Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage wird ab dem 1. Januar 2024 verdoppelt: Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 80.000 Euro (Zusammenveranlagung) kannst Du die Zulage in Deiner Steuererklärung beantragen. Dadurch erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten um etwa 14 Millionen Beschäftigte.

Die Arbeitnehmersparzulage ist ein staatlicher Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen, die Du mit Deinem oder Deiner Arbeitgeber:in vereinbarst.

Grundfreibetrag wird erhöht

Der steuerliche Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum und wird jährlich erhöht. Zum 1. Januar 2024 steigt der Grundfreibetrag um 696 Euro auf 11.604 Euro. 2023 betrug er 10.908 Euro. Erst Einkünfte darüber hinaus werden versteuert, beginnend mit einem Eingangssteuersatz von 14 %. Für Ehepaare mit gemeinsamer Steuererklärung gilt immer der doppelte Grundfreibetrag, also 23.208 Euro.

Einkommensteuertarif wird angepasst

Um den Effekt der kalten Progression abzumildern, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs jährlich verschoben. 2024 werden sie um 6,3 % angehoben. Der Spitzensteuersatz greift 2024 also bei einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro (2023: 62.810 Euro). Nur der Höchststeuersatz (“Reichensteuersatz”) beginnt weiterhin bei einem Jahreseinkommen von 277.826 Euro.

Als kalte Progression bezeichnet man den Umstand, dass Steuerpflichtige durch eine Einkommenserhöhung, die eigentlich die Inflation ausgleichen soll, mit einem höheren Steuersatz besteuert werden. Das deutsche Steuersystem ist nämlich progressiv: der Steuersatz steigt mit dem Einkommen. Ohne Anpassung der Eckwerte würde das höhere Einkommen verpuffen.

Höchstbetrag für absetzbare Unterhaltszahlungen steigt

Unterhaltszahlungen für Ex-Ehepartner:innen oder bedürftige Personen (zum Beispiel erwachsene Kinder ohne Kindergeldanspruch) kannst Du entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. Dabei gelten unterschiedliche Höchstbeträge: Der Abzug als Sonderausgaben ist bis zu 13.805 Euro möglich. Der Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist an den Grundfreibetrag gekoppelt. Er steigt also von 10.908 Euro (2023) auf 11.604 Euro (2024). In beiden Fällen kannst Du zusätzlich Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung absetzen.

Achtung: Der Sonderausgabenabzug ist nur für Ex-Ehepaare möglich.

Kinderfreibetrag wird erhöht

Die Kinderfreibeträge bestehen aus zwei Komponenten:

  • Kinderfreibetrag und
  • Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (kurz: BEA)

Der Kinderfreibetrag steigt zum 1. Januar 2024 um 360 Euro auf nun 6.384 Euro. Pro Elternteil beträgt er also 3.192 Euro. Inklusive BEA steigt der gesamte Kinderfreibetrag 2024 auf 9.312 Euro. Das Kindergeld bleibt weiterhin bei einheitlich 250 Euro pro Kind.

Pflegegeld & Pflegesachleistungen werden erhöht

Wer mindestens Pflegegrad 2 hat und von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt wird, hat Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld ist nach Pflegegrad gestaffelt und wird monatlich von der Pflegekasse an die Versicherten ausgezahlt.

Wer sich nicht von Angehörigen, sondern von einem ambulanten Pflegedienst pflegen lässt, hat statt des Pflegegeldes Anspruch auf Pflegesachleistungen. Es gelten dieselben Voraussetzungen.

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.
Zu den oben aufgeführten Steueränderungen zum 1. Januar 2024 stehen wir Ihnen gerne für eine persönliche Beratung im Rahmen unserer Berufsberechtigung zur Verfügung.