Neu ab 01.01.2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur noch in elektronischer Form, nicht mehr auf Papier
Ab dem 01.01.2023 ist ein neues Verfahren zum elektronischen Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) verpflichtend. Sie erhalten weiterhin einen Durchschlag der AU-Bescheinigung von Ihrem Arzt. Sie müssen die Ausfertigungen jedoch nicht mehr an uns oder die Krankenkasse weiterleiten.
Die Daten werden elektronisch vom Arzt an die Krankenkasse übermittelt. Wir bekommen die Daten auf Anfrage von der Krankenkasse übermittelt.
Bitte teilen Sie uns Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer weiterhin unverzüglich mit (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG)!
Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:
– Privat versicherte Beschäftigte,
– AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
– sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot
In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht. Schicken Sie diese Ausdrucke wie gewohnt an Ihre Krankenkasse und uns.