Grundsätzlich müssen Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Für empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe sowie für Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe sowie für alle sonstigen Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, gilt eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren.
Die Frist beginnt zu laufen am Ende des Jahres
- in dem die letzten Eintragungen in das Handelsbuch gemacht worden sind
- für das die letzten Buchungen vorgenommen wurden
- in dem das Inventar aufgestellt worden ist
- in dem die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt wurde
- in dem der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden ist
- in dem der Buchungsbeleg entstanden ist.
Bei einem Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres aus, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Wichtig: die Aufbewahrungspflicht endet nicht auch mit dem Ende der Buchführungspflicht.
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